Gegenüberstellung des Bundesförderprogrammes ,,graue Flecken" und der Bayerischen Gigabitrichtlinie

Bundesförderprogramm ,,Graue Flecken" oder BayGibitR? - Erhalten Sie durch unsere Gegenüberstellung einen Überblick

19.10.2021

Die zum 29. Januar 2020 veröffentliche Bayerische Gigabitrichtlinie, kurz BayGibit ermöglicht Kommunen des Freistaats Bayern erstmals auf ein alternatives Förderprogramm zur Errichtung einer flächendeckenden gigabitfähigen Infrastruktur zurück zu greifen. Das Ziel besteht darin, in ländlichen Gebieten zukunftsfähige Netzinfrastrukturen zu errichten, in denen normalerweise ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht umsetzbar wäre.

Der Freistaat Bayern genießt durch die BayGibitR den Ruf eines Vorreiters, da dieser als erste Region Europas das Fördern von grauen NGA-Flecken mittels der Richtlinie ermöglicht. Im Zuge dessen verabschiedete der Bund am 26.04.2021 die Richtlinie ,,Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“. Mit demselben Ziel, den Ausbau grauer NGA-Flecken bundesweit zu fördern.

Somit stellt sich aus Sicht einer bayerischen Kommune die Frage, ob das geplante Breitbandprojekt mit Hilfe des Bundesförderprogramm ,,graue Flecken“ oder besser mit der BayGibitR realisiert werden sollte. Hierzu bietet Ihnen die Kanzlei WIRTSCHAFTSRAT Recht ■ eine entsprechende Gegenüberstellung des Bundesförderprogramm ,,graue Flecken“ und der bayerischen Gigabitrichtlinie, die Ihnen die zentralen Inhalte sowie grundlegenden Unterschiede verdeutlicht.

Derzeit umfasst die BayGibitR circa 912 Breitbandprojekte (https://www.schnelles-internet.bayern.de/ext_data/BBZ_Veroff_Links_GigabitTable.html), wo hingegen circa 2.150 Projekte im Rahmen der vom Bund veranlassten Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaues umgesetzt worden sind (Stand Oktober 2021). Daraus ist zu schließen, dass die BayGibitR bereits großen Zuspruch in Bayern genießt und sich auch in der Praxis gegenüber dem Bundesförderprogramm behaupten kann.

Fördergegenstand:

Sowohl das Bundesförderprogramm ,,graue Flecken“ als auch die BayGibitR ermöglichen die Förderung von Infrastrukturprojekten, die in Form von Wirtschaftlichkeitslücken- oder Betreibermodellen realisiert werden sollen.

Adressat / Antragsberechtigte:

Während das Bundesförderprogramm deutschlandweit agieren kann und sogar für Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft zugänglich ist, können verständlicherweise nur Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände des Freistaat Bayern von der Bayerischen Gigabitrichtlinie Gebrauch machen.

Höhe der Förderung:

Antragsberechtigte können mit Hilfe des Bundesförderprogramm ,,graue Flecken“ eine Fördersumme von bis zu 150 Mio. Euro erhalten. Die Förderquote beläuft sich hierbei von 50 bis 70 Prozent, wobei Beratungsleistungen zu 100 Prozent gefördert werden. Der Förderhöchstbetrag der BayGibitR beläuft zwischen 3 Mio. und 8 Mio. Euro, mit maximalen Fördersätzen zwischen 80 und 90 Prozent. Hinsichtlich der Bagatellgrenze werden Projekte unter 100.000 Euro (Bundesförderprogramm) und unter 25.000 Euro (BayGibitR) nicht gefördert.

Berechnung der Förderung:

Die Bewilligung in endgültiger Höhe des Bundesförderprogrammes ,,graue Flecken“ erfolgt auf Basis der abgegebenen Angebote, die im Rahmen der zugehörigen Ausschreibung abgegeben wurden. Sollten jedoch weniger als drei Angebote vorliegen, muss die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde oder einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft (§ 5 Abs. 9 Gigabit-RR) und mittels vergleichbarer Projekte festgelegt werden. Die bayerische Gigabitförderung orientiert sich hingegen an den Gebietskategorien im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP). Der Förderhöchstbetrag ergibt sich hierbei aus der Anzahl der zu erschließenden Adressen.

Zweckbindungsfrist:

Bei beiden Richtlinien beläuft sich die Zweckbindungsfrist auf mindestens sieben Jahren. Diese gelten jedoch beim Bundesförderprogramm ,,graue Flecken“ ab Vorlage des Verwendungsnachweises und beim BayGibitR ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Zuwendungszwecks.

Wesentliche Nebenbestimmungen:

Ergänzungen des Bundesförderprogrammes durch Förderprogramme der Bundesländer oder der EU sind grundsätzlich möglich. Des Weiteren sind Ko-Finanzierung des Projektes durch Dritte, wie beispielsweise Private, zulässig. Nach Ablauf eines Pachtvertrages hat sich der Betreiber (Fördergegenstand nach 3.2) im Sinne des Open-Access-Gedanken, um eine erneute Verpachtung und/oder eine Veräußerung zu kümmern. Zusätzlich muss das geförderte Breitbandprojekt gewisse Maßnahmen erfüllen, die da wären:

  • Auslegung der geförderten Infrastruktur für Point-to-Point-Lösungen mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch
  • Up- und Downloadraten sollen mindestens verdoppelt werden

Zuletzt greift beim Bundesförderprogramm ,,graue Flecken“ ein Mechanismus zur Vermeidung von übermäßigen Wettbewerbsvorteilen, dieser wird nach sieben Jahren durchgeführt und prüft ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Dieser liegt vor, wenn der tatsächliche den erwarteten Gewinn um mehr als 30 % übersteigt (greift nur für Projekte mit einem Beihilfebetrag von mehr als 10 Mio. Euro).

Das BayGibitR sieht vor, dass die Investitionen die im Rahmen des geplanten Vorhabens nötig sind, innerhalb von zwölf Monaten anlaufen. Innerhalb von drei Jahren sollen wesentliche Teile des betroffenen Gebietes erschlossen sein und ein großer Teil der Endkunden mit Anschlüssen versorgt sein.

Nähere Informationen können Sie unserer Gegenüberstellung entnehmen oder kontaktieren Sie uns gerne. Die Kanzlei WIRTSCHAFTSRAT Recht ■ steht Ihnen bei der erfolgreichen Planung und Umsetzung Ihres Breitbandprojektes zur Seite. Unsere Beratungsleistung zum Breitbandausbau ist von dem Selbstanspruch getragen, rechtliche und finanzielle Risiken für Kommunen und Landkreise bei der Realisierung schneller Internetzugänge zu minimieren. Hiermit möchten wir juristisch dazu beitragen, gemeinsam mit Ihnen den Weg in die Gigabitgesellschaft zu bereiten.

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