Kommunale Erschließungsbeiträge

Um kommunale Infrastrukturvorhaben wie den Bau einer Straße zu finanzieren, erheben Gemeinden häufig sogenannte Erschließungsbeiträge. Entrichtet werden müssen diese von den Eigentümern der Grundstücke, die an die betroffene Infrastruktur angrenzen.

Zwar ist dies grundsätzlich unbedenklich, da die Rechtsordnung es gestattet, die Hauptprofiteure öffentlicher Anlagen an deren Kosten zu beteiligen. Gleichwohl überschreiten Kommunen des Öfteren die Grenzen, die solchen Mehrbelastungen rechtlich gesetzt sind. Wo diese Grenzen liegen und wie damit umzugehen ist, sind zentrale Frage, zu denen WIRTSCHAFTSRAT Recht ■ Gemeinden und Anlieger berät.

Kommunale Erschließungsbeiträge: Die Theorie

In Zeiten angespannter kommunaler Haushalte stehen deutsche Kommunen häufig vor einem Dilemma: Einerseits sind sie teils per Gesetz und teils aus wirtschaftlicher Notwendigkeit verpflichtet, ihre Ausgaben zu drosseln. Andererseits stehen sie in der Verantwortung, die örtliche Infrastruktur intakt zu halten oder gar steigenden Bedürfnissen anzupassen.

Einen Ausweg weisen in dieser Situation die §§ 127ff. BauGB bzw. die entsprechenden Vorschriften in den Kommunalabgabegesetzen der Länder. Sie ermächtigen Gemeinden, Anlieger über Erschließungs- und Sanierungsbeiträge u.a. an der Finanzierung von Straßen, Wegen und Parkanlagen zu beteiligen. Dabei dienen die jeweiligen Vorgaben im Kern einem verständlichen Anliegen: Wenn sich erforderliche Infrastrukturmaßnahmen anderweitig nicht finanzieren lassen, sollten die Kosten zumindest teilweise denjenigen auferlegt werden, die von einer öffentlichen Anlage am meisten profitieren – also den Eigentümern der umliegenden Grundstücke.

Gewiss wären diese in einer solchen Situation zufriedener, müssten sie überhaupt keinen Beitrag leisten. In aller Regel darf eine Kommune aber auf das Verständnis der Betroffenen vertrauen, wenn sie eine Belastung zumindest vorhersehen können – etwa wenn die Hauseigentümer in einem Neubaugebiet dazu herangezogen werden, die Errichtung der Zufahrtsstraße mitzufinanzieren.

Kommunale Erschließungsbeiträge: Die Praxis

In der Praxis beobachten wir leider häufig, dass Erschließungsbeiträge auch in Fällen eingefordert werden, für die das Instrument nicht oder nicht so ausgelegt ist. Erwähnung verdienen beispielsweise zwei Fälle vor dem VG Düsseldorf vom 4. Juli 2016 (Az.: 12 K 6288/14; 12 K 6462/14). Hier konnte Anliegern der Straße Am Walde dabei geholfen werden, Erschließungsbeiträge abzuwenden. Diese hatte die Stadt Wuppertal zur Sanierung einer dreißig Jahre alten Straße erhoben, obwohl Erschließungsbeiträge nur eingefordert werden dürfen, um die Erstherstellung einer Infrastrukturanlage zu finanzieren.

Grundsätzlich hätte die Stadt Wuppertal zum gleichen Zweck alternativ einen Straßenbaubeitrag zur Wiederherstellung, Erweiterung oder Verbesserung des Verkehrswegs einfordern können.

Ein Wiederherstellungsbeitrag darf jedoch zum einen lediglich eingefordert werden, wenn die Nutzungsdauer einer tatsächlich abgenutzten Straße abgelaufen ist – und zwar nur dann, wenn die Gemeinde diese Straße laufend unterhalten und instand gesetzt, d.h. beispielsweise Schlaglöcher ausgebessert hat (OVG NRW, Urteil v. 21.04.1975 – II A 1112/73). Auch entfällt ein Anspruch auf Wiederherstellungsbeiträge, wenn eine Straßenerneuerung nur erforderlich wurde, weil die ursprüngliche Herstellung mangelhaft war (OVG NRW, Urteil v. 21.04.1975 – II A 1112/73; Beschluss v. 31.08.1983 – 2 A 1373/82). Beitragsfähige Erweiterungen kommen demgegenüber nur in Betracht, wenn eine fertiggestellte Anlage flächenmäßig vergrößert wird.

Eine beitragsfähige Verbesserung liegt ihrerseits nur dann vor, wenn sich der Zustand der Straße nach der Baumaßnahme in irgendeiner Hinsicht vom ursprünglichen Zustand unterscheidet und die Maßnahme sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (OVG Magdeburg, Beschluss v. 21.02.2002 – 2 L 51/00; SächsOVG, Urteil v. 05.04.2006 – 5 B 76/04.) Somit handelt es sich bei bloßen Unterhaltungsmaßnahmen nicht um beitragsfähige Verbesserungen. Deren Kosten muss die Kommune mithin alleine tragen.

Um trotz dieser abschließenden Beitragsgrundlage Anlieger auch an der Finanzierung von Instandhaltungsarbeiten zu beteiligen, erheben manche Kommunen auch zur Sanierung längst fertiggestellter Straßen Erschließungsbeiträge. So etwa die Stadt Wuppertal im vorbezeichneten Beispiel. Zur Begründung wird dabei regelmäßig angegeben, ein Teil der Straße sei bislang noch nicht in den endgültigen Zustand versetzt worden.

Ebenfalls bekannt ist die unzulässige Praxis, unter dem Vorwand minimaler Verbesserungen zugleich überfällige Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen und Anliegern die Gesamtkosten aufzubürden.

Im Übrigen belasten einige Kommunen Grundstückseigentümer beispielsweise dadurch übermäßig, dass sie für bloße Erneuerungsarbeiten von Anliegern deren Kostenanteil für ursprüngliche Errichtungen einfordern, der sich regelmäßig am gesetzlichen Höchstsatz von 90% der Gesamtkosten orientiert. Ursache hierfür ist, dass die kommunalen Beitragssatzungen zumeist weitgehendere Beteiligungen der Anlieger an den Kosten einer erstmaligen Herstellung gestatten, als sie bei bloßen Wiederherstellungs-, Ausbau oder Verbesserungsmaßnahmen zulassen.

Fälle wie die vorgenannten verdeutlichen die Folgen exzessiver Beitragserhebung. Entweder die Anlieger nehmen ihre Zahlungspflicht zähneknirschend hin, was zumindest das übrige Verhältnis zwischen ihnen und der Gemeinde belastet. Oder sie setzen sich gegen die Finanzierungsbeiträge rechtlich zur Wehr. Dies kann der Kommune erhebliche Verfahrenskosten aufbürden und dazu führen, dass sie das jeweilige Vorhaben doch weitgehend selbst finanzieren muss.

Kommunale Erschließungsbeiträge: Unsere Leistungen

Um in solchen Fällen den nötigen Rechtsfrieden zwischen Kommunen und Anliegern zu befördern, stellt WIRTSCHAFTSRAT Recht ■ beiden Konfliktparteien seine langjährige Erfahrung bei der rechtlichen Betreuung von öffentlichen Infrastrukturprojekten zur Verfügung.

Dabei setzt unsere Beratung schon bei der Prävention an. So beraten wir Kommunen dabei, wie sie ihren Finanzierungsbedarf etwa beim Straßenbau von vorn herein auf rechtssicherem Wege decken. Umgekehrt unterstützen wir aber auch betroffene Grundstückseigentümer dabei, rechtlich gegen unverhältnismäßige Beitragsforderungen vorzugehen und so zu verhindern, dass sie übermäßig in Anspruch genommen werden.

Unsere Rechtsberatung zu kommunalen Erschließungsbeiträgen konzentriert sich dabei auf die Erörterung, wo im Einzelfall die Trennlinie zwischen legitimer und rechtswidriger Kostenbeteiligung verläuft. Damit verschaffen wir Gemeinden und Grundstückseigentümern gleichermaßen den nötigen rechtlichen Überblick darüber, wie sich die widerstreitenden Interessen bei der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften schonend ausgleichen lassen und wie nicht.

Auf dieser Basis ermitteln wir gemeinsam mit den Kommunen die Finanzierungsinstrumente, die für ihr Vorhaben rechtlich am geeignetsten sind. Zudem berücksichtigen wir die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Finanzierungsalternativen konsequent mit, um ganzheitlich tragfähige Lösungen zu entwickeln.

Werden Grundstückseigentümer von einer als ungerecht empfundenen Kostenlast beeinträchtigt, untersuchen wir deren Rechtmäßigkeit. Ebenso prüfen wir die Erfolgsaussichten gerichtlicher und außergerichtlicher Gegenmaßnahmen und setzen die Rechtsposition der Betroffenen entsprechend durch.

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