Wirtschaftsrat Recht vertritt P&R-Anleger, die von Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter betroffen sind

Wirtschaftsrat Recht vertritt P&R-Anleger, die von Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter betroffen sind

22.10.2021

Bereits seit dem Jahr 2019 ist bekannt, dass der Insolvenzverwalter der P&R – Gruppe die P&R-Anleger auf Rückforderung erhaltener Zahlungen in Anspruch nehmen wird.

Betroffen sind zum einen Anleger, die in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantrag (§ 143 Abs. 1 InsO) Mieten und auch Rückkaufspreise für Container erhalten haben; zum anderen sind auch solche P&R-Anleger betroffen, deren Verträge bereits zwischen April 2014 und März 2017 beendet wurden und damit eigentlich abgeschlossen sein sollten. Dabei nimmt der bestellte Insolvenzverwalter auch keine Rücksicht darauf, dass die Miet- bzw. Rückkaufszahlungen teilweise in neue P&R-Verträge investiert wurden.

In der Vergangenheit hatte der Insolvenzverwalter den P&R-Anlegern zunächst angeboten, eine Hemmungsvereinbarung zu unterzeichnen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung – zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung – zumindest zunächst vermeiden zu können.

Da für den Insolvenzverwalter nun zum Ende des Jahres 2021 der Eintritt der Verjährung droht, erhalten diejenigen Anleger, die die Hemmungsvereinbarung bisher nicht unterzeichnet haben, aktuell ein Schreiben mit einer „Anfechtung und Zahlungsaufforderung mit Frist“. In diesem Schreiben werden die Insolvenzanfechtungsansprüche gemäß § 134 Abs. 1 InsO (sog. „Schenkungsanfechtung“) beziffert und die Anleger zur Zahlung aufgefordert. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist kündigt der Insolvenzverwalter bereits die gerichtliche Geltendmachung der Anfechtungsansprüche, um die Verjährung zu hemmen, an. Die Anfechtung gemäß § 134 InsO kann dann zum Tragen kommen, soweit die Zahlungen innerhalb der Anfechtungsfrist von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung erfolgt sind.

Die bisherigen Urteile sind aus Anlegersicht sowohl positiv als auch negativ ergangen. Im Wesentlichen bestehen vier verschiedene Angriffspunkte. Erstinstanzlich abgewiesen wurden die Klagen des Insolvenzverwalters vollumfänglich etwa von den Landgerichten Karlsruhe und Bochum. Das Urteil des Landgerichts Bochum wurde bereits durch das OLG Hamm überprüft und teilweise abgeändert. Dabei handelt es sich um eine aktuelle, wenn auch bisher nicht rechtskräftige Entscheidung. Demnach stünden dem Insolvenzverwalter keine Insolvenzanfechtungsansprüche gemäß  § 134 Abs. 1 InsO zu, soweit in den jeweiligen Verträgen die Container gattungsmäßig bezeichnet waren, beispielsweise mit Typ HC 1103 usw.

Wirtschaftsrat Recht berät betroffene Anleger bei der Abwehr des Anspruchsbegehrens des Insolvenzverwalters sowohl im Rahmen der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Auseinandersetzung. Als betroffener Anleger sollten Sie nicht unbedacht auf die Forderung des Insolvenzverwalters reagieren. Im Fall der Anfechtung ist stets zu prüfen, ob der Anfechtungsanspruch überhaupt besteht, im jeden Fall ob Ihnen Gegenansprüche zur Schadensminimierung zustehen. Wir entwickeln mit Ihnen gemeinsam die bestmögliche Strategie. Hierbei kann es aufgrund der unsicheren Rechtslage insbesondere einen Unterschied machen, ob Sie als P&R-Anleger rechtsschutzversichert sind.

Betroffene P&R-Anleger können gerne Herrn Rechtsanwalt Dr. Lindgen kontaktieren.

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