Energieversorger in Not – Insolvenzwelle droht

Erhalten Sie interessante Einblicke zur derzeitig angespannten Lage im Energiesektor

13.1.2022

Die Energiepreise sind in den vergangenen Monaten sprunghaft gestiegen und zwingen mehr und mehr (Billig-) Gas- und Stromanbieter in die Knie. Für einen Großteil dieser Energieversorger ist die Stellung eines Insolvenzantrages unumgänglich.

Hierbei treiben insbesondere die anhaltend hohen Gaspreise aufgrund von Versorgungsengpässen die Strompreise seit Monaten in die Höhe.  Zuletzt wurde öffentlich, dass Unernehmen wie die sächsische Dreischtrom GmbH sowie die Strom- und Gaslieferanten Lition Energie, Otima Energie, Simling Green Energy und Fulminant Energie Insolvenz angemeldet haben. Eine Vielzahl von weiteren Energieversorgern haben die Belieferung ihrer Strom- und Gaslieferung eingestellt, da sie die günstigen Preisversprechen nicht mehr einhalten können.

Hierbei leiden die betroffenen Unternehmen in der Regel auch unter Problemen in der Lieferkette, da die Vorlieferanten ihre Lieferverpflichtungen nicht einhalten können, sodass die notleidenden Unternehmen gezwungen sind, zu sehr hohen Preisen an den Energiehandelsplätzen die benötigten Mengen zu beschaffen. Kleinere Energieversorger setzen gewöhnlich auf kurzfristig orientierte Beschaffungsstrategien.

Sofern der insolvente Energieversorger die Endkunden nicht mehr beliefert, übernimmt aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der örtliche Grundversorger die Energiebelieferung. Die Ersatzversorgung ist für den Verbraucher in der Regel teurer als der Tarif mit dem Billigversorgungsanbieter. In diesem Fall steht dem Endkunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Im Fall der Insolvenz und Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter besteht wiederum nur dann ein Kündigungsrecht des Endkunden, sofern die Energielierferung ausbleibt. Der Insolvenzerwalter hat die Wahl, ob er die Verträge fortführt, § 103 InsO.  Für die Kunden ist in diesem Fall von Interesse, was mit bestehendem Guthaben aufgrund hoher Vorauszahlungen geschieht, inwiefern Beträge zur Tabelle angemeldet bzw. diese mit weiteren Abschlagszahlungen verrechnet werden können, vgl. § 94 InsO.

Die angespannte Lage im Energiesektor betrifft auch die Netzbetreiber, die nicht nur den Ausfall des Energielieferanten auffangen müssen, sondern sich ggfs. auch Insolvenzanfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt sehen und demzufolge hohe Rückforderungen drohen, vgl. § 129 InsO ff. Schon in der Vergangenheit haben die Insolvenzen der Firmen TelDaFax und Flexstrom gezeigt, dass die Insolvenzanfechtung ein ernst zu nehmendes Thema für die Netzbetreiber ist. Es ist entscheidend, Maßnahmen zu ergreifen, um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit von Lieferanten (Netznutzern), aber auch von Großkunden zu erkennen.

Wirtschaftsrat Recht vertritt vor während Insolvenzverfahren sowohl notleidende Unternehmen als auch deren Gläubiger.

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