Verkaufsprospekterstellung und Prüfung der Prospektpflicht

Die Rechtslage

Die Anforderungen an die Erstellung von Verkaufsprospekten sind im Laufe der Zeit über das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) hin zum Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) 2012 und nicht zuletzt mit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes zum VermAnlG 2015 gestiegen. Auch das im Jahre 2013 erlassene Kapitalanlagegesetzbuch führte in der Praxis dazu, dass an Emittenten zusätzliche Anforderungen in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht gestellt werden.

Mit der Änderung des VermAnlG im Jahr 2015 hat sich der Anwendungsbereich des VermAnlG auf Vermögensanlagen erweitert. Bislang galten als Vermögensanlagen nur Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Inzwischen zählen zu den prospektpflichtigen Vermögensanlagen auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sowie sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des KWG zu qualifizieren ist.

Das VermAnlG 2015 enthält darüber hinaus auch Regelungen zur inhaltlichen Ausgestaltung der angebotenen Vermögensanlagen. So wird die Laufzeit von Vermögensanlagen auf mindestens 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Zeichnung durch den ersten Anleger festgelegt.

Dabei ist zu beachten, dass der Verkaufsprospekt nach seiner Billigung nur 12 Monate lang für öffentliche Angebote gültig ist (sofern er zusätzlich ergänzende Angaben veröffentlicht werden). Das VermAnlG 2015 schreibt weiter vor, dass das öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermögensanlage im Hinblick auf die Veröffentlichung ergänzender Angaben und der Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots bis zum Eingang der Meldung der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage als fortlaufend gilt. Unterlässt der Anbieter die Mitteilung der vollständigen Tilgung, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten der Veröffentlichung ergänzender Angaben und die Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet.

Unsere Leistungen

In der Praxis stellen sich damit für die Emittenten, Anbieter bzw. Prospektverantwortliche nicht nur Fragen der Darstellung und Präsentation ihres öffentlichen Angebots der Vermögensanlage, sondern auch beachtliche Haftungsfragen. Wie sich diese im konkreten Einzelfall ausmessen, ist Gegenstand unserer Prüfung.

Für Emittenten von Vermögensanlagen, die nicht verpflichtet sind, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, besteht des Weiteren die Pflicht, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen. Hierbei unterstützt Sie unser Kooperationspartner, die WIRTSCHAFTSRAT GmbH. Sie erstellt nicht nur im Rahmen der Konzeption prognostizierte Planbilanzen (Vermögenslagen), Plan-GuV (Ertragslage) und Plan-Kapitalflussrechnungen (Finanzlage). Auch übernimmt sie die Darstellung der Mittelverwendung und -herkunft der einzelnen Anlageobjekte und die gutachterliche Erläuterung der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge der Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Plan-Kapitalflussrechnungen. Ebenso kann Ihnen die WIRTSCHAFTSRAT GmbH bei der Aufstellung  oder Prüfung des Jahresabschlusses behilflich sein.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen der Prospektpflicht Ihrer Vermögensanlage sowie bei der Erstellung von Verkaufsprospekten nach dem VermAnlG.

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