Telekom muss Zugang gewähren: Eilbeschluss des VG Köln vom 01.03.2024

(Az.: 21 L 2013/22)

5.3.2024

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG vorerst ihre Infrastrukturen wie Kabelkanäle, Masten und Trägerstrukturen für ihre Konkurrenten öffnen muss. Dieser vorläufige Beschluss wurde am 1. März 2024 gefasst.

Bereits am 21. Juli 2022 hatte die Bundesnetzagentur beschlossen, dass die Telekom ab dem 1. Januar 2024 ihren Mitbewerbern den Zugang zu diesen Infrastrukturen gewähren muss, um den Aufbau und Betrieb von Hochkapazitätsnetzen an festen Standorten zu ermöglichen, sowie den Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen zu erleichtern. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland zu beschleunigen.

Die Telekom hatte gegen diese Entscheidung sowohl Klage eingereicht als auch ein Eilverfahren angestrengt, indem sie behauptete, die Entscheidungsfindung der Bundesnetzagentur sei fehlerhaft gewesen, insbesondere weil nicht geprüft worden sei, ob die Verpflichtung ohne weiteres notwendig ist, um einen wettbewerbsfähigen Markt zum Vorteil der Endverbraucher zu fördern.

Das Verwaltungsgericht lehnte diese Argumentation im Eilverfahren ab, stellte jedoch klar, dass die Erfolgschancen der Hauptklage noch nicht abschließend beurteilt werden können. Das Gericht wies darauf hin, dass die zugrundeliegende Entscheidung und ihre Voraussetzungen europarechtliche Fragen aufwerfen, die im Hauptverfahren möglicherweise vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden müssen. Die vorläufige Entscheidung wurde getroffen, da ein Erfolg des Eilantrags den schnellen Ausbau des Breitbandnetzes auf Basis bestehender Infrastrukturen sofort stoppen würde, was eine Verzögerung im Netzausbau zur Folge hätte, die auch bei einem späteren Sieg der Telekom im Hauptverfahren nicht rückgängig gemacht werden könnte. Andererseits wären die Auswirkungen einer Ablehnung des Eilantrags umkehrbar, da im Falle eines späteren Erfolgs der Telekom die Konkurrenten die von ihnen installierten Kabel auf eigene Kosten entfernen müssten.

Der Beschluss des Gerichts ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

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